Ethik Codex
VSH-Ethik- und Mitgliederreglement
(VSHEMrg.)
Art. 1 VSHEMrg.
Therapeutische Massnahmen
Art. 1.1
Ressourcenorientierung:
Praktizierende HypnosetherapeutInnen sind aufgefordert KlientInnen in ihre eigenen Ressourcen und so in die Fähigkeit zur Selbsthilfe zu begleiten.
Art. 1.2
Regressive Arbeit mit Initialprägungen
Der Verband distanziert sich klar von Modellen, in welchen nach ausschliesslich einer einzigen Grundursache regressiv gesucht wird. Das Modell, dass ausschliesslich ein einziges, vergangenes Erlebnis hauptverantworlich sei für eine gegenwärtig belastende Auswirkung ist zu primitiv. Die TherapeutIn verpflichtet sich bei regressiven Verfahren die Klienten darüber aufzuklären, dass es nicht nur eine einzige Initialprägung, sondern mehrere initiierende Prägungen geben kann und die Hauptverantwortung nicht einer einzigen Prägung auferlegt werden kann. Die Entstehung von negativen Gedankenkonstrukten ist stets multifaktoriell.
Art. 1.3
Rückführungen
Der Verband distanziert sich von ausschliesslich seitens Therapeut initiierter oder empfohlener Rückführung über die Inkarnation hinaus. Es sei denn der Klient wünscht dies ausdrücklich und äussert diesen Wunsch von sich aus (therapeutischer Prozess als offensichtlicher Teil der Lösungstrance des Klienten). So wahr der Klient die inneren, bildhaften Erlebnisse autonom und differenziert betrachten kann als auch der Klient unter keiner psychiatrischen Diagnose leidet (und auch nicht zu vermuten ist, dass er unter einer versteckten Diagnose leiden mag).
Art. 1.4
Sitzungsabschluss:
Jede Therapiesitzung wird mit einem mindestens neutralen, im Idealfall mit einem positiven Gefühl seitens Klienten beendet. Sollte dies nicht möglich sein, wird mit dem Klienten das Gespräch hinsichtlich psychotherapeutischem oder medizinischem Bedarf gefunden.
Art. 2 VSHEMrg.
Therapeutische Einstellung
Art. 2.1
Schweigepflicht:
Sie unterliegen über die jeweiligen Therapiesitzungen hinaus der therapeutischen Schweigepflicht.
Art. 2.2
Komplementärmedizinische Einstellung:
Die Klienten werden darüber informiert – mindestens auf der öffentlich zugänglichen Website der TherapeutIn als auch auf dem Anamnesebogen -, dass Hypnosetherapie das Ziel verfolgt, unmittelbare Verbesserungen von unbewussten, kognitiven Prozessen herbeizuführen, was aber medizinische wie psychotherapeutische Arbeit nicht ersetzen soll.
Art. 2.3
Autonome Willenskraft:
Die Klienten werden nur dann behandelt, wenn sie dies auch ausdrücklich wünschen. Jede einzelne Therapiesitzung soll der eigenen Willenskraft der KlientIn entspringen.
Art. 2.4
Medizinische Notwendigkeit:
Im Falle einer medizinisch notwendigen Betreuung des Klienten, wird dem Klienten die vorgängige Kontaktaufnahme und Konsultation bei einer psychotherapeutischen Fachkraft empfohlen.
Art. 2.4
Therapeutische Versprechen:
Es werden ausdrücklich keine Heil- oder Garantieversprechen formuliert – weder mündlich, noch schriftlich – weder direkt noch indirekt.
Art. 2.6
Wohle des Klienten:
Die Hypnosetherapeutin/der Hypnosetherapeut dient dem geistigen Wohle der Klienten und handelt somit in keinen ausschliesslich selbstbezogenen Absichten, sondern stets im Sinne des Wohles der Klientin. So sollen bspw. im Zweifelsfall Abklärungen mit bereits seitens Klient bestehenden PsychotherapeutInnen dem Wohle des Klienten als auch der Förderung des therapeutischen Prozesses dienen.
Art. 2.7
Kosteneffizienz:
Wenn das Vereinbaren von Folgesitzungen negative Konsequenzen (z.B. Überschuldung) seitens Klienten mit sich zieht, so wird stets im Sinne des primären Wohles des Klienten gehandelt und im Zweifelsfall vorerst keine Folgesitzung vereinbart, resp. dem Klienten bei medizinischer Notwendigkeit eine medizinische/psychiatrische Behandlung (und somit auch eine Abrechnung über die KK) empfohlen.
Art. 2.8
Wohlwollende Haltung:
Die Mitglieder pflegen eine wohlwollende Haltung gegenüber Klienten, Kunden und Verbandsmitgliedern.
Art. 2.9
Kommunizierte Interdisziplinarität:
VSH-Mitglieder dürfen andere, alternativmedizinische Verfahren nicht mit der Hypnosetherapie vermischen, ohne dies den Klienten explizit vorab mitzuteilen.
Art. 3 VSHEMrg.
Informations- und Raummanagement
Art. 3.1
Analoge Datensicherung:
Analoge Klientenprotokolle, als auch daraus resultierende, anderweitige, sensible Daten, müssen in einem abschliessbaren Raum über 10 Jahre nach Ausstellungsdatum gelagert werden können. Dieser Raum muss, solange keine beaufsichtigende Person dessen Zutritt prüfen kann, geschlossen bleiben.
Art. 3.2
Digitale Datensicherung:
Digitale Klienteninformationen müssen auf passwortgeschützten Programmen oder zumindest auf einem passwortgeschützten Computer-Benutzeraccount hinterlegt werden.
Art. 3.3
Sauberkeit:
Praxisräume müssen abschliessbar und rein sein (keine gröberen Verschmutzungen wie Staub, welche bei geschwächten Immunsystemen hemmend sein können).
Art. 4 VSHErg.
Sitzungsstruktur und -leistung
Art. 4.1
Kosten pro Sitzungsstunde:
Der vom Verband empfohlene, ethisch plausible jedoch nicht verpflichtende Stundenansatz für selbstständig praktizierende HypnosetherapeutInnen in eigenen Praxisräumlichkeiten liegt zwischen CHF 100.- und 300.- pro Arbeitsstunde exkl. MwSt., je nach Leistungsauszug und -nachweis.
Art. 4.2
Administrativarbeiten:
Es ist empfohlen, Administrativarbeiten wie auch Telefongespräche erst separat zu verrechnen, wenn sie mehr als 20% der therapeutischen Sitzung überschreiten. Zusätzliche 20% der Sitzungszeit gehören gem. VSH zum indirekten oder direkten Leistungsumfang jeder Hypnosetherapiesitzung.
Art. 4.3
Distance Therapy:
Fernhypnosetherapie-Sitzungen (Distance Therapy) sollen nur via Videoübertragung durchgeführt werden (visuelle Kontrolle von Reaktionen), jedoch sollen bei Fern-Therapiesitzungen keine regressiven Prozesse angewendet werden.
Art. 4.4
Persönliche Freiheit:
Erstkonsultationen wie Folgesitzungen werden ausschliesslich seitens Klienten gewünscht. Die Bedürftigkeit von Sitzungen soll nicht seitens HypnosetherapeutIn suggeriert werden. Die persönliche Meinungs- und Willensfreiheit darf in keiner Weise eingeschränkt sein.
Art. 5 VSHEMrg:
Anforderungen an hypnotherapeutisch praktizierende Person
Art. 5.1
Leumund:
VSH-Mitglieder müssen über einen repräsentativen Leumund verfügen und dürfen zum Zeitpunkt der Praktizierung keine schwerfälligen Strafregistereinträge verzeichnen. Es wird Unbescholtenheit angestrebt.
Art. 5.2
Ausbildungskompetenz:
Präsenzausbildung: Das VSH-Mitglied muss zum Zeitpunkt des Beitrittes über eine Grund-Ausbildungsdauer in Hypnose von mindestens 100 Unterrichtseinheiten, davon mindestens 75 Stunden Präsenzunterricht und maximal 25 Stunden angeleitetes Fernstudium, vorweisen können.
Distance Ausbildungen: Anträge von Ausbildungen über Unterricht auf Distanz müssen individuell geprüft werden auf mitunter Möglichkeit zur stetigen Reflexion und Selbstreflexion; Prüf-Kontrollformulare; Möglichkeit zur Rücksprache über eine/n Lehrtrainer/in; Beiziehen von Echtzeit-Unterricht etc.. Von den 100 Stunden liegt der Mindestanteil an Präsenz-Unterricht bei 15 Stunden, der Mindestanteil an Echtzeit-Unterricht liegt bei 25 Stunden.
Art. 5.3
Weiterbildungspflicht:
VSH-Mitglieder müssen zweijährlich mindestens 12 Stunden (6h/Jahr) weiterbildende Formate im Bereiche der Alternativmedizin, Psychotherapie oder Medizin besucht haben (Vorträge, Seminare, Workshops, Intervisionen). Weiterbildungsstunden können nicht auf zwei weitere Folgejahre übertragen werden.
Die Therapeuten befinden sich in der Bringschuld des Weiterbildungsnachweises (Nachweise an: info@palacios-relations.ch).
VSH-Fortbildungsformular Downloadlink: https://verband-schweizer-hypnosetherapeuten.ch/vsh-fortbildungsformular/
Art. 5.4
Publikation des Verbandslogos:
Die öffentliche Verwendung des VSH-Logos steht in direkter Verbindung mit der Mitgliedschaft beim Verband. Wenn das Logo trotz erloschener Mitgliedschaft verwendet wird, muss explizit begleitend erklärt werden, dass es sich bspw. lediglich um die Beurkundung durch den Verband handelt, nicht aber um die Mitgliedschaft beim Verband.
Nichteinhalten des Ethik- und Mitgliederreglements führt zu Ausschluss aus dem Verband. Der Verbandsvorstand ist verpflichtet, bei Nichteinhalten vorerst die Verwarnung auszusprechen.
Prüfungsperioden seitens Verband: kontinuierlich.
Aktuelle Version 1.2: 22.02.2022, Bern (CH), publiziert von Gabriel Palacios GP VSH
Das VSHEMrg. wurde Frühjahr 2020 aufgesetzt und erstmals publiziert.